Schulverein

Eine wichtige Stütze der Schularbeit ist der Schulverein. Werden Sie gerne Mitglied !

Nach wie vor gilt es immer wieder wichtige Projekte zu unterstützen.Wir bitten Sie, Mitglied des Schulvereins des Gymnasiums Süderelbe zu werden. Der Jahresbeitrag beträgt Euro 25,- , das sind nicht einmal Euro 2,10 pro Monat.

Auch im vergangenen Schuljahr hat der Schulverein u.a. Zuschüsse für  Neigungskurse ausgezahlt, bedürftige SchülerInnen  unterstützt, Material und Spielgeräte für die Aktive Pause angeschafft, Schulleitung und Elternrat unterstützt und und und….. . Der Schulverein begleitet die Schülerinnen und Schüler von der Einschulungsfeier bis zum Abitur ( Ausstattung der Feierstunde zur Abiturzeugnisübergabe etc. ).

Wir würden uns freuen, wenn sich aus allen Klassen möglichst viele Eltern entscheiden, Mitglied des Schulvereins zu werden.

Helfen Sie mit, die vielen Projekte der Schule zu unterstützen!

Richten Sie einen (jährlichen) Dauerauftrag für den Jahresbeitrag ein:

(mind.) 25 Euro,

Schulverein des Gymnasiums Süderelbe,

IBAN: DE 23 207 500 00 0004 021 101

(Sparkasse Harburg-Buxtehude)

und geben Sie in den Betreff Ihren Namen und den Namen des jüngsten Kindes am GySue an.

Übrigens: Den Jahresbericht erhalten alle Mitglieder des Schulvereins kostenlos!

Die Beitrittserklärung finden Sie hier. Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung hier: DSGVO_Schulverein

 

 

 

 

Die eMail-Kontaktadresse des Schulvereins lautet:

 

schulverein@gysuenet.de

Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Miller Inka von Reden
1.Vorsitzende 2. Vorsitzende

 

S A T Z U N G

des „Schulvereins des Gymnasiums Süderelbe e. V.“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Schulverein des Gymnasiums Süderelbe e.V.“ und

hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des

Vereins ist die Förderung von Erziehung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Unterstützung der unterrichtlichen Anliegen, die auf die Förderung der

gerichtet sind, wie z.B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen und
Schullandheimaufenthalte.

b) die Unterstützung beim Musikunterricht durch die Bereitstellung von

Instrumenten.

c) die Unterstützung beim Theaterunterricht.

d) die Unterstützung bei der Teilnahme an Schülerwettbewerben.

e) die Unterstützung bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Hilfsmittel.

f)  die Unterstützung der Schülerbücherei und der Schulbibliothek.

g) die Unterstützung der aktiven Pause und der Prefects.

h) die Unterstützung der Schulzeitung GySue-Aktuell und des Jahresberichts des

Gymnasiums Süderelbe.

i) die Unterstützung der Fahrradwache.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der

Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die

Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu

bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen

Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung

eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder

teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine

satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (z.B. zum Erwerb oder zur
baulichen Verbesserung eines Schullandheimes, zur Beschaffung größerer

Geräte oder Ausrüstungen für die Schule).

§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

(2) Anträge auf Aufnahme sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(3) Anträge auf Aufnahme können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit abgelehnt

werden. Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie braucht nicht

begründet zu werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Austritt

2. Ausschluss

3. Tod.

(2) Der Austritt ist bei einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Verlässt ein Kind die Schule, endet die

Mitgliedschaft seiner Eltern oder seines Erziehungsberechtigten ohne Kündigung,

es sei denn, dass ausdrücklich erklärt wird, Mitglied bleiben zu wollen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

1. wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz

Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf

Beiträge auf Antrag stunden.

2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt

zuwidergehandelt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht

zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muß

begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen

Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die

Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beiträge

(1) Der Mindestmitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung

festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 7 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden (Geschäftsführer) und drei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten

den Verein einzeln.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung

gewählt.

Die Schulleiterin/der Schulleiter des Gymnasiums Süderelbe ist von Amts wegen

Mitglied des Vorstandes.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre

notwendigen Auslagen vergütet.

(4) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in § 2

genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder

anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit,

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt,

bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 8 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar zu Beginn des

Geschäftsjahres im ersten Quartal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht

mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen

1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

2. den Bericht des Geschäftsführers,

3. den Bericht der Kassenprüfer.

Sie erteilt Entlastung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt

1. den Vorstand

2. zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer. Der Protokollführer hat

über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die

vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und bei der nächsten

Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit

einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche

Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse

des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfungen

vornehmen.

(2) Sie erstatten Berichte an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn

mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung

erforderlich.

§ 12 Restgelder

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für

Schule, Jugend und Berufsbildung – Amt für Schule – Referat Schulfürsorge, die

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln

der Mitglieder der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins

oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die

Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

Hamburg, den 26.03.2013